Wer räumen muss
Für öffentliche Gehwege ist zunächst die Gemeinde zuständig. Viele Gemeinden übertragen das Räumen und Streuen aber per Satzung auf die Anlieger. Wer als Anlieger gilt, legt die Satzung fest. Meist sind das die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, oft auch Besitzer wie Mieter. Damit trifft die Pflicht in erster Linie Sie als Eigentümer, unter Umständen aber auch Ihre Mieter direkt.
Eigentümer können die Pflicht weitergeben. Häufig geschieht das im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Teil des Vertrags ist. Dann räumen die Mieter, oft im Wechsel wie bei der Kehrwoche. Damit später kein Streit entsteht, sollte die Übertragung schriftlich und eindeutig geregelt sein.
Neben dem öffentlichen Gehweg gibt es die Wege auf dem eigenen Grundstück. Gemeint sind der Zugang zur Haustür, die Zufahrt zur Garage und der Weg zu den Mülltonnen. Für diese Flächen tragen Sie als Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht, auch ohne Satzung. Wer sein Grundstück für Besucher, Mieter und Zusteller öffnet, muss dafür sorgen, dass sie dort sicher gehen können.
Wann geräumt sein muss
Die Zeiten legt jede Gemeinde selbst fest, und zwar in ihrer Satzung über das Räumen und Streuen der Gehwege. Typisch ist ein früher Beginn an Werktagen und ein späterer an Sonn- und Feiertagen. Auch das Ende am Abend ist dort geregelt. Die genauen Uhrzeiten unterscheiden sich von Ort zu Ort, deshalb nennt dieser Ratgeber bewusst keine.
Für Leonberg finden Sie die geltenden Zeiten in der Satzung der Stadt Leonberg. Im Zweifel fragen Sie direkt bei der Stadt nach. Liegt Ihr Objekt in einer Nachbargemeinde, gilt die Satzung dieser Gemeinde. Betreuen Sie Häuser an mehreren Orten, lohnt eine kurze Übersicht, welche Regel wo gilt.
Viele Satzungen verlangen außerdem, dass bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte wieder geräumt und gestreut wird. Das erste Räumen am Morgen reicht dann nicht aus. Lesen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde deshalb auch auf diesen Punkt hin. Er betrifft Sie gerade an Tagen, an denen Sie selbst nicht zu Hause sind.
Was ausreicht
Geräumt werden muss ein begehbarer Streifen, auf dem Fußgänger sicher gehen können. Wie breit dieser Streifen sein muss, nennt Ihre Gemeinde in der Satzung. Meist genügt ein solcher Streifen. Die ganze Fläche muss dann nicht frei sein. Denken Sie aber an die Zugänge zu Haustür, Briefkästen und Mülltonnen.
Zum Streuen dienen abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Sie machen die Oberfläche griffig, ohne das Eis aufzulösen. Ob Streusalz erlaubt ist, entscheidet ebenfalls Ihre Gemeinde. Klären Sie das vor dem Winter und nicht erst am ersten glatten Morgen.
Auch der geräumte Schnee braucht einen Platz. Wohin er kommen darf, regelt meist ebenfalls die Satzung. Planen Sie dafür vor dem Winter eine Fläche auf dem Grundstück ein, die Einfahrten und Abläufe frei lässt. Nach mehreren Schneefällen wird dieser Platz sonst schnell knapp.
Haftung bei Unfällen
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, stellt sich die Frage nach der Haftung. Maßstab ist die Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Im Winter heißt das: rechtzeitig räumen, ausreichend streuen und bei Bedarf wiederholen.
Viele Eigentümer glauben, mit der Übertragung sei die Sache erledigt. Das trifft nicht zu. Wer die Pflicht an Mieter oder an eine Firma weitergibt, muss prüfen, ob sie tatsächlich erfüllt wird. Diese Kontrolle bleibt Ihre Aufgabe als Eigentümer. Halten Sie deshalb fest, wann und wie Sie nachgesehen haben.
Im Schadensfall zählt, was Sie belegen können. Ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Art des Einsatzes ist dafür eine belastbare Grundlage. Fehlt jede Aufzeichnung, lässt sich hinterher kaum klären, wer wann auf dem Weg war. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer solche Fälle abdeckt.
Was ein Winterdienst übernimmt
Ein beauftragter Winterdienst räumt und streut die vereinbarten Flächen. Dazu gehören meist der öffentliche Gehweg und der Zugang zum Haus, auf Wunsch auch Zufahrten und Stellplätze. Der Dienst richtet sich nach der Wetterlage und fährt ohne Ihren Anruf los. Darin liegt der entscheidende Unterschied zum Räumen auf Zuruf, das bei frühem Schneefall oft zu spät kommt.
Vor der Saison klären Sie mit dem Anbieter, welche Flächen dazugehören, welches Streumittel Ihre Gemeinde zulässt und wo der Schnee gelagert wird. Diese Punkte gehören schriftlich in den Vertrag. So wissen beide Seiten, was vereinbart ist, auch wenn es um fünf Uhr morgens zu schneien beginnt.
Ebenso wichtig ist der Nachweis. Bei Largo wird jeder Einsatz mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Diese Aufstellung erhalten Sie auf Anfrage, und sie hilft Ihnen, Ihre Kontrolle zu belegen. Kombinieren Sie den Winterdienst mit einem Hausmeisterservice, ist das ganze Jahr über jemand regelmäßig am Objekt, der Schäden früh bemerkt.
